Rechenschaftsbericht KDK 2024 -akt. Fassung
20240329_Verbandsmitteilung_06_Regelung_UPV_Anbauverbot_Cannabis-signed
Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen
Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. desgewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG). Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“) dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein. Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen bzw. Pachtverträgen („Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die sich regelmäßig in der Kleingartenanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in Kleingärten mit einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht zulässig.“) Allerdings sollten sich die Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass im Konfliktfall die gewünschte Verbindlichkeit durch diese Ergänzungen lediglich bei Neuabschluss bzw. aktiver Zustimmung des Vertragspartners gegeben ist.
Am 25.11.2023 fand um 10:00 Uhr in der Steinhaus Brauerei in Burg eine Kassierer/Revisoren Schulung statt.
Informationsblatt für Vorstände 15.11.2022
Nach letztlich gemachten Erfahrungen weist der Kreisverband der Kleingärtner Burg auf folgende Verfahrensweise hin, wenn es um die Rücknahme von Parzellen nach Kündigung eines Gartens geht:
1.Der Vorstand übernimmt die Parzelle, die Laube und die Schlüssel.
2.Die Laube sollte vom Pächter vollkommen geräumt an den Vorstand übergeben werden.
3.Der Vorstand liest die Zählerstände ab (Strom und Wasser).
4.Sollte der Vorstand eine Frist von 2 Jahren für die Suche eines Nachfolgers vorgegeben haben, so gelten nachfolgende Festlegungen:
Der abgebende Pächter ist zu belehren, dass die Parzelle sauber zu halten, den finanziellen Verpflichtungen wie bisher nach zu kommen, und ein Nachfolger für die Parzelle zu suchen, ist.
5.Zwischen den Vorstand und den abgebenden Pächter ist eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen.
6.Kommt der abgebende Pächter seinen obengenannten Pflichten nicht nach, hat der Vorstand das Recht eine vorzeitige Beräumung der Parzelle zu fordern.
7.Bei der Beräumung der Parzelle sind alle Bauten zu entfernen und Verstösse gegen die Kleingartenordnung sind zu beseitigen.
8.Es obliegt dem Vorstand weiter gehende Forderungen, die satzungsgemäß begründet sind, zu erheben.